Flug- und Platzordnung

Das Modellfluggelände „Hoof“ befindet sich in der StädteRegion Aachen, Gemeinde

Simmerath, Gemarkung Simmerath, Flur 11, Flurstücke 449 und 848.

Koordinaten nach WSG 84: 06°-17′-40″ Länge, 50°-35′ -31″ Breite

Basis dieser Flug- und Platzordnung ist der Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf Aktenzeichen 26.01.01.04-MFG Kranich e.V. Simmerath“ vom 19.12.2011 mit Nachtrag vom 13.01.2012.

Gemäß §16 Abs.1 Nr.1 und Abs.4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i.V.m. §29 Abs.1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird der Modellfluggruppe Kranich 70 e.V. Simmerath die Erlaubnis erteilt.

  1. Umfang der Erlaubnis:

Aufstieg von Flugmodellen mit einer Gesamtmasse von maximal 25 kg.

Für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

Anzahl der gleichzeitig betriebenen Modelle mit Verbrennungsmotor

Maximal zulässiger Pegel des lautesten Modells

mit Kolbenmotor

1 Modell          76 db(A) / 25m

2 Modelle        73 db(A) / 25m

3 Modelle        71 db(A) / 25m

Mit Turbinenstrahltriebwerk

1 Modell          86 db(A) / 25m

2 Modelle        83 db(A) / 25m

3 Modelle        81 db(A) / 25m

  1. Aufstiegszeiten:

Maximal von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang (d.h., kein Flugbetrieb bei Dunkelheit)

Einschränkungen für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren:

An Werktagen sowie sonn- und feiertags* von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr

bis 20:00 Uhr

* An den Stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag)

findet kein Flugbetrieb statt.

  1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden. Die aktive Teilnahme am Flugbetrieb unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist untersagt.
  2. Jeder Modellflieger muss im Besitz einer auf seine speziellen Belange abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sein. Diese Versicherung ist bei Mitgliedern der Modellfluggruppe Kranich Simmerath in der Regel über den „Deutschen Modellfliegerverband“ abgeschlossen. Der gültige Nachweis ist dem Flugleiter auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
  4. Bei Modellflugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Flugleiter kann nur ein volljähriges Vereinsmitglied der Modellfluggruppe sein, dass über umfassende Erfahrung im Führen von Flugmodellen verfügt. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Die Anweisungen des Flugleiters sind zu befolgen.
  5. Der Flugleiter hat sicherzustellen, dass sich die nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligten Anwesenden hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.
  6. Auf dem Flugbetriebsgelände vor den Schutzvorrichtungen dürfen sich nur folgende

Personen aufhalten:

  1. a) der verantwortliche Flugleiter
  2. b) die Modellflieger, die gerade ein Flugmodell steuern
  3. c) Modellflieger, die bei der Steuerung eines Modells behilflich sind

(z.B. bei Verwendung einer sogenannten Lehrer-Schüler-Fernlenkanlage)

  1. Der Standort der Flugleiter und Modellflieger muss in nächster Nähe zu den

Schutzvorrichtungen sein. Von ihrer Position aus muss der gesamte Luftraum des

Geländes gut zu überblicken sein. Flugleiter und Modellflieger müssen an der Position

zusammenstehen.

  1. Flugvorbereitungen sind innerhalb der Schutzvorrichtungen vorzunehmen.
  2. Für die Versorgung der Flugmodelle mit Betriebs- und sonstigen Stoffen sind im

Vorbereitungsraum die versiegelten Flächen zu benutzen. Nach der Versorgung der

Modelle sind diese Flächen wieder frei zu machen.

  1. Als Flugraum ist ausschließlich der in den Anlagen 1 und 2 entsprechend dargestellte

Bereich zugelassen. Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes

dürfen nicht unter 25m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder

Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder

Straßenabschnitt auf mindestens 25m Breite keine Personen aufhalten oder störende

Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) befinden.

Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes

(z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand

eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der

Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen

sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig.

  1. Es dürfen nur Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustandes,

insbesondere ihrer Fernsteuerungsanlagen, sicher gestartet und gelandet werden

können.

  1. Die Flugmodelle müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Die Modellflieger

müssen mit den von ihnen zu steuernden Flugmodellen gut vertraut sein und Kenntnisse

über die mit dem Flugverkehr verbundenen Gefahren besitzen. Ggf. bedarf es der

vorherigen Unterweisung eines erfahrenen Modellfliegers oder des Einsatzes einer sog.

Lehrer-Schüler-Fernlenkanlage.

  1. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer

beobachtet werden können.

  1. Flugmodelle haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
  2. Die Flugmodelle und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z.B. Startwinden) dürfen

nur in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers

und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.

  1. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden

Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind

die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.

Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen,

bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder

wiederholte Funkstörungen auftreten, ist die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu

setzen.

Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen

ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf

einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen

bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenzbenutzung eine Beeinflussung des

Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist.

  1. Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der

Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das

Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des/ der von ihnen

betriebenen Modelle (mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind. Außerdem

müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von

Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt

werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

  1. Die Zu- bzw. Abfahrt zum oder vom Modellflugplatz mit Fahrzeugen ist ausschließlich

über die Zuwegung aus Richtung Huppenbroich / Eicherscheid erlaubt.

  1. Das Aufstiegsgelände muss bei Flugbetrieb ungehindert über Straßen und Wege, die für

Kraftfahrzeuge geeignet sind, erreichbar sein, um in Notfällen eine An- und Abfahrt von

Rettungsfahrzeugen zu gewährleisten.

  1. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die

erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß §19 der

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß §126 der

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe

teilgenommen hat.

Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung, wie sie für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen

ist, steht in der Hütte rechts hinter dem Eingang zur Verfügung.

  1. Sämtliche eingesetzte Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (mit Kolbenantrieb)

müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten

technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

  1. Der Pilot eines Flugmodells mit Verbrennerantrieb muss für das zu fliegende Modell im

Besitz eines gültigen Schallmessprotokolls (Lärmpass) unter Einhaltung der maximalen

Geräuschpegel verfügen.

Das Messprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Modells
  • Art des Motors
  • Material, Blattanzahl und Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube
  • verwendeter Schalldämpfer
  • ermittelte Messwerte
  • verantwortlicher Messbeauftragter

Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche für die Geräuschemission

relevante Veränderungen vorgenommen werden (z.B. Verwendung einer

andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors) und nicht ausgeschlossen

werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen maximalen

Schallpegels führen können.

Die Messprotokolle sind bei dem Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Luftfahrtbehörde

oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.

  1. Das Einfliegen von Flugmodellen ist nur von montags bis samstags erlaubt. An Sonntagen

liegt es im Ermessen des Flugleiters, dem betreffenden Piloten ein Einfliegen zu

gestatten.

  1. Gastflieger müssen sich vor Inbetriebsetzung des Modells beim Flugleiter melden.

Diesem ist der Versicherungsnachweis und ein gültiger Geräuschpass vorzulegen.

Der Flugleiter wird die Gastflieger dann mit den entsprechenden Bedingungen vertraut

machen.

  1. Bei evtl. Schäden, die sich in Verbindung mit der Durchführung des Modellflugbetriebs

ergeben, ist unverzüglich der Vereinsvorstand zu informieren, damit über die bestehende

Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens veranlasst wird.

Nebenbestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb

(N1) Die vorgenannten Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für den Betrieb von Flugmodellen

mit Turbinenantrieb. Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat

sich vor Aufnahme des Flugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der

festgelegte Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften

(Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) ausreichend für einen

sicheren Flugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das

Modell nicht auf dem Gelände betrieben werden.

(N2) Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU)

betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und

Abgastemperatur vornimmt.

(N3) Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. C02-Löscher) in

unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Fluggelände ein

konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher

ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.

(N4) Die Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinenbetriebenen Modellen dürfen nicht im

Park- und Aufenthaltsraum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den

Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen

sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und dürfen sich

keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkeinlaufs befinden.

(N5) Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der

Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.

Die Modellfluggruppe behält sich Ausnahmeregelungen einzelner Punkte der Flug- und Platzordnung

zu besonderen Anlässen vor, wenn diese mit der Aufstiegserlaubnis konform sind.

 

Wichtige Hilfe- und Rettungsdaten:

Polizei Tel. 110

Feuerwehr Tel. 112

Rettungsdienst / Notarzt Tel. 112

Die nächste Rettungsstelle ist:

Eifelklinik St. Brigida GmbH & Co. KG

Kammerbruchstraße 8

52152 Simmerath

Tel. Nr. (02473) 89-0