Flugwiesenordnung für die Flugwiese „Im Harresfeld“ der Modellfluggruppe MFG Kranich 70 e.V. Simmerath

Kurze Zusammenfassung

  • Es dürfen nur Flugmodelle bis zu einer maximalen Startmasse von 12 kg betrieben werden. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbine dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
  • Jeder Modellflieger muss über eine europäische UAS-Betreiber-Nummer (e-ID) verfügen.
  • Jeder Modellflieger, der ein Flugmodell mit mehr als 2 kg Startmasse oder über 120 m über Grund betreibt, benötigt einen Kenntnisnachweis (auch Schulungsnachweis). Dieser Kenntnisnachweis gilt 5 Jahre.
  • Es ist ein gesetzlicher Haftpflichtversicherungsschutz aus dem Halten, Besitz oder Betrieb von Flugmodellen erforderlich. Zwingend ist eine Zusatzversicherung, z.B. beim DMFV Komfort/Premium/Premium Gold, erforderlich.
  • Allgemeine Anforderungen an den Modellflieger sind volle Leistungsfähigkeit und ein Mindestalter.
  • Über und unmittelbar neben Menschenansammlungen ist der Betrieb von Flugmodellen verboten. Der Modellflug ist so durchzuführen, dass die Verwirklichung der damit immanenten Risiken hinreichend unwahrscheinlich ist. Der Schutz von Personen, Weidetieren und Sachen hat höchste Priorität.
  • Der Flugbetrieb findet von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang statt. Flugbetrieb nur in direkter Sichtweite, bei FPV ab 30 bis 120 m AGL nur mit Spotter/Beobachter.
  • Start und Landung müssen für alle Anwesenden vernehmlich angekündigt werden.
  • Während des Fluges steht der Pilot ausschließlich auf der Flugwiese und nicht z.B. in der Vorbereitungszone. Fliegen mehrere Piloten dann sollten diese mit Ausnahme von Start und Landung immer zusammen stehen.
  • Fliegt das Flugmodell in einer Höhe von weniger als 50m ist das Fliegen über und im Rücken der Vorbereitungszone nicht gestattet.
  • Gastflieger müssen die vorgenannten Bedingungen nachweisen und dürfen nur in Anwesenheit eines volljährigen Vereinsmitgliedes aktiv am Modellflugbetrieb teilnehmen.
  • Bei Unfällen mit ernsterem Personenschaden oder schwerem Sachschaden ist sofort die Polizei Simmerath zu verständigen. Ebenso muss umgehend der Vorstand der MFG-Kranich 70 e.V. Simmerath verständigt werden.
  • Das Gelände darf nur über den Harresfelder Weg, gegenüber dem Gewerbegebiet, angefahren werden. Abkürzungen, z.B. über anliegende Wiesen, sind strikt zu vermeiden. Auf dem Zufahrtsweg ist langsam (Schrittgeschwindigkeit) und rücksichtsvoll gegenüber Spaziergängern zu fahren. Spaziergänger und landwirtschaftliche Arbeiten haben Vorrang vor dem Modellflugbetrieb. Der landwirtschaftliche Verkehr und die Bewirtschaftung der anliegenden Flächen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge behindert werden. Alle Personen, die nicht aktiv fliegen, dürfen sich nur im Vorbereitungsraum bzw. auf dem Parkplatz aufhalten.
  • Der Flugplatz ist von Abfall frei zu halten.

Offizieller Text

  1. Zulässige Flugmodelle

Es dürfen nur Flugmodelle bis zu einer maximalen Startmasse von 12 kg betrieben werden. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbine dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

  1. Registrierung – “eID”

Jeder Modellflieger muss über eine europäische UAS[1]-Betreiber-Nummer (e-ID) verfügen. Jeder beim LBA (Luftfahrt Bundesamt) registrierte Modellflieger erhält anschließend eine Aufforderung vom LBA, sich auf deren Internetseite (https://lba-openuav.de) in seinen persönlichen Account einzuloggen, um dort seine “eID” (= UAS-Betreiber-Nummer) abzurufen. Diese “eID” ist vom Modellflieger auf allen Flugmodellen anzubringen, die eine höhere Startmasse als 250 g haben. Die vom LBA ebenfalls für jeden Modellflieger vergebene “Fernpiloten-ID” ist für den Modellflug nach den „standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) irrelevant. Bei Verbandszugehörigkeit, z.B. DMFV, DAEC oder MFSD, übernimmt der Verband die Registrierung, da den Verbänden ermöglicht wird, ihre Mitglieder en-bloc zu registrieren.

  1. Kenntnisnachweis

Jeder Modellflieger, der ein Flugmodell mit mehr als 2 kg Startmasse oder über 120 m über Grund betreibt, benötigt einen Kenntnisnachweis (auch Schulungsnachweis). Dieser Kenntnisnachweis gilt 5 Jahre.

Piloten, die ein Flugmodell mit mehr als 2 kg Startmasse oder über 120 m Höhe über Grund unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten in Betrieb nehmen und steuern (z.B. zur Ausbildung), benötigen keinen solchen Kenntnisnachweis. Es gilt das Vorgesagte zur unmittelbaren Aufsicht von Modellfliegern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Versicherung
    Es ist ein gesetzlicher Haftpflichtversicherungsschutz aus dem Halten, Besitz oder Betrieb von Flugmodellen erforderlich. Zusätzlich ist eine Zusatzversicherung, z.B. beim DMFV Komfort/Premium/Premium Gold erforderlich. Ohne Zusatzversicherung ist das Fliegen auf einer Flugwiese nicht möglich.
  2. Allgemeine Anforderungen an den Modellflieger

a) Volle Leistungsfähigkeit

Der Modellflieger darf in seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Weise eingeschränkt sein, dass ein sicherer Modellflug nicht erwartet werden kann. Das bedeutet insbesondere, dass er nicht unter Alkoholeinfluss stehen und/oder keine Medikamente eingenommen haben darf, die psychoaktiv wirken.

b) Mindestalter

Abhängig von der Startmasse des Flugmodells muss der Modellflieger folgendes Mindestalter vollendet haben:

Startmasse größer 0 kg bis einschließlich 0,25 kg: kein Mindestalter,

Startmasse größer 0,25 kg bis einschließlich 2 kg: das 7. Lebensjahr,

Startmasse größer 2 kg bis einschließlich 25 kg: das 14. Lebensjahr.

Modellflieger, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen gleichwohl Flugmodelle mit mehr als 2 kg Startmasse fliegen, wenn sie dabei unmittelbar beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person ist weisungsberechtigt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Inhaber eines Kenntnisnachweises sein. Die weisungsberechtigte Person ist für den Betrieb des Flugmodells verantwortlich.

  1. Schutz von Personen, Weidetieren und Sachen

Der Pilot hat die Anforderungen gem. UAS.OPEN.060[2] Nr. 2 lit. a) bis d) in Verbindung mit Nr. 4 in Teil A des Anhangs der DVO (EU) 2019/947[3] einzuhalten.

Nr. 2 lautet:

Während des Fluges

a) darf der Fernpilot keine Aufgaben ausführen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder Alkohol steht oder nicht in der Lage ist, seine Aufgaben aufgrund von Verletzung, Müdigkeit, Medikamenteneinnahme, Krankheit oder sonstigen Gründen wahrzunehmen,

b) muss der Fernpilot das unbemannte Luftfahrzeug in Sichtweite halten und ständig den das unbemannte Luftfahrzeug umgebenden Luftraum im Blick behalten, um jedes Risiko einer Kollision mit einem bemannten Luftfahrzeug zu vermeiden. Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Gegenstände darstellt,

c) muss der Fernpilot in der Lage sein, die Kontrolle über das unbemannte Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sofern nicht ein Verlust der Datenverbindung vorliegt oder er das unbemannte Luftfahrzeug im Gleitflug betreibt.

Nr. 4 lautet:

Für die Zwecke von Nummer 2 Buchstabe b können Fernpiloten von Beobachtern des unbemannten Luftfahrzeugs unterstützt werden, die sich neben diesen befinden und durch direkte visuelle Beobachtung des unbemannten Luftfahrzeugs den Fernpiloten in der sicheren Durchführung des Flugs unterstützen. Zwischen dem Fernpiloten und dem Beobachter des unbemannten Luftfahrzeugs muss eine klare und effektive Kommunikation festgelegt werden.

d) Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe

Über und unmittelbar neben Menschenansammlungen  ist der Betrieb von Flugmodellen verboten. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig von einer Menschenansammlung auszugehen

Neben Menschenansammlungen hat der Pilot einen ausreichenden Abstand und eine ausreichende Flughöhe einzuhalten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der seitliche Abstand zur Menschenansammlung größer als die Höhe des Flugmodells über Grund ist. Bis zu einer Flughöhe von 10 m muss der seitliche Abstand aber immer größer als 10 m sein (1:1-Regelung). Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen, insbesondere der vorherrschenden Wetterbedingungen, der geplanten Flugmanöver, einer eventuellen Bebauung, der Geländetopographie sowie der Flugeigenschaften und Startmasse des Flugmodells ist der Abstand entsprechend eines etwaig erhöhten Risikos angemessen zu vergrößern.

Bei Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse über 2 kg ist außerhalb von Modellfluggeländen ein Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten (wie z.B. Parkanlagen, Freizeitparks, Campingplätze, Freibäder, Badestränden u.ä.) einzuhalten.

Über Straßen ist eine ausreichende Flughöhe einzuhalten, wobei die Mindestflughöhe 25 m über Grund betragen muss; Absätze 2 und 3 dieser Ziffer finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Feld-, Spazier- und Wander- und sonstige Wege, wobei diese Wege in der Start- und Landephase von Flugmodellen tiefer überflogen werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, die eine ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen abwenden.

Zwischen Flugmodellen und Drittpersonen (z.B. nicht am Flugbetrieb beteiligte Personen, wie Zuschauern, Spaziergängern, Reitern oder Feldarbeitern) muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden, um eine ungebührende Gefährdung dieser Drittpersonen zu vermeiden. Hierbei sind Startmasse, Betriebseigenheiten und -verhalten des Flugmodells zu berücksichtigen. Ein Abstand unter 25 m erfüllt das Kriterium eines ausreichenden Sicherheitsabstands gemäß Satz 1 in der Regel nicht, soweit keine anderen Maßnahmen zur Gewährung einer hinreichenden Sicherheit ergriffen worden sind und das Flugmodell eine Startmasse von mehr als 2 kg aufweist.

  1. Sicherheit

Der Modellflug ist so durchzuführen, dass die Verwirklichung der damit immanenten Risiken hinreichend unwahrscheinlich ist.

  1. Flugbetrieb

Der Flugbetrieb findet von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang statt.

Start und Landung müssen für alle Anwesenden vernehmlich angekündigt werden.

Vor einem Start muss der Pilot das Einverständnis der Piloten haben, die bereits in der Luft sind. Müssen einer oder mehrere der Piloten landen, hat der startende Pilot solange zu warten bis alle Landungen beendet sind und die betreffenden Piloten die Piste verlassen haben.

Während des Fluges steht der Pilot ausschließlich auf der Flugwiese und nicht z.B. in der Vorbereitungszone. Fliegen mehrere Piloten dann sollten diese mit Ausnahme von Start und Landung immer zusammen stehen

Fliegt das Flugmodell in einer Höhe von weniger als 50m ist das Fliegen über und im Rücken der Vorbereitungszone nicht gestattet

Flugbetrieb nur in direkter Sichtweite, bei FPV ab 30 bis 120 m AGL nur mit Spotter/Beobachter. (FPV steht für First Person View. Das bedeutet, dass die Drohne mit einer Videobrille fliegt. Das Videomaterial wird in Echtzeit an die Videobrille gesendet).

(AGL steht für „above ground level“ und bezeichnet die Flughöhe über Grund.)  

  1. Gastflieger

Gastflieger müssen die vorgenannten Bedingungen nachweisen und dürfen nur in Anwesenheit eines volljährigen Vereinsmitgliedes aktiv am Modellflugbetrieb teilnehmen.

  1. Allgemeines

Das Betreten und Benutzen der Flugwiese geschehen grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Von Seiten des Modellflugvereins MFG Kranich 70 e.V. Simmerath ist keinerlei Haftung zu erwarten.

  1. Verhalten bei Unfällen

Bei Unfällen mit ernsterem Personenschaden oder schwerem Sachschaden ist sofort die Polizei Simmerath zu verständigen. Ebenso muss umgehend der Vorstand der MFG-Kranich 70 e.V. Simmerath verständigt werden.

Wichtige Hilfe- und Rettungsdaten:

Polizei Tel. 110

Feuerwehr Tel. 112

Rettungsdienst / Notarzt Tel. 112

Das nächste Krankenhaus ist:

Eifelklinik St. Brigida GmbH & Co. KG

Kammerbruchstraße 8

52152 Simmerath

Tel. Nr. (02473) 89-0

Das Gelände darf nur über den Harresfelder Weg, gegenüber dem Gewerbegebiet, angefahren werden.  Abkürzungen, z.B. über anliegende Wiesen, sind strikt zu vermeiden. Auf dem Zufahrtsweg ist langsam (Schrittgeschwindigkeit) und rücksichtsvoll gegenüber Spaziergängern zu fahren. Spaziergänger und landwirtschaftliche Arbeiten haben Vorrang vor dem Modellflugbetrieb. Der landwirtschaftliche Verkehr und die Bewirtschaftung der anliegenden Flächen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge behindert werden. Alle Personen, die nicht aktiv fliegen, dürfen sich nur im Vorbereitungsraum bzw. auf dem Parkplatz aufhalten.

Der Flugplatz ist von Abfall frei zu hal­ten.

Der Vorstand der Modellfluggruppe Kranich 70 e.V. Simmerath im April 2024

Auszug aus dem Leitfaden Modellflugbetrieb im DMFV zu FPV

  • Registrierungspflicht ab 250 g oder bei Verwendung einer Kamera
  • Kenntnisnachweis ab 2kg oder über 120 m
  • Ausweichpflicht gegenüber manntragenden Luftfahrzeugen (immer nach unten)
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers/Nutzungsberechtigten,
  • bei Wohngrundstücken auch beim Überflug
  • Beachtung von geografischen Gebieten
  • Flugbetrieb nur in direkter Sichtweite, bei FPV ab 30 bis max. 120 m nur mit Spotter, kein Nachtflug
  • Abstand zu einzelnen unbeteiligten Personen min 25 m
  • Kein Überflug von Menschenansammlungen
  • Seitlicher Abstand zu Menschenansammlungen ab 2kg min 50 m, bzw. 25 m bis 50 m bei 1:1 Regel
  • Mindestalter ohne Aufsicht ab 2kg: 14 Jahre
  • Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten über 2 kg 150 m
  • Multikopter max. 120 m

[1] Unmanned Aircraft System

[2]https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32020R0639&from=EN

[3]https://www.bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/bgbl-gesetz-betrieb-unbemannter-luftfahrzeuge.html