Modellfluggruppe Kranich 70 e.V. Simmerath

– Vereinssatzung –

  1. Name, Sitz und Zweck

Name:                     Der Verein führt den Namen „Modellfluggruppe Kranich 70 e.V. Simmerath“. Sitz:    Sitz des Vereines ist Simmerath

Zweck:                    Zweck des Vereines ist die Förderung des Modellflugsports sowie die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen beim Bau und Betrieb von Flugmodellen.

Außerdem wird der Zweck insbesondere durch die Teilnahme und Ausrichtung von flugsportlichen Wettbewerben verwirklicht.

Am Modellflug interessierte Jugendliche sollen gefördert werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsfarben sind rot und gelb. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Monschau unter der Nr. VR183 eingetragen.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann Jeder werden, der gewillt ist, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

Der Aufnahmeantrag muß schriftlich beim Vereinsvorstand auf einem Formblatt eingereicht werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

  1. Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluß
  1. Jedes Mitglied kann aus dem Verein Jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muß schriftlich bis zum 31. 8. beim Vorstand erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels. Sie wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt worden ist oder schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung Der Ausschluß wird von dem erweiterten Vorstand ausgesprochen. Das Mitglied ist schriftlich vom Ausschluß zu benachrichtigen unter Angabe der Gründe. In der jährlichen Mitgliederversammlung werden Ausschlüsse mit Angabe der Gründe bekanntgegeben.
  3. Beiträge

Der Verein erhebt für jedes Geschäftsjahr von allen Mitgliedern einen vom erweiterten Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag, der bis zum 15. Januar des Kalenderjahres fällig ist. Außerdem kann der erweiterte Vorstand nach Beschluß der Mitgliederversammlung den Betrag ändern.

  1. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem
  1. Die Vertretung und Geschäftsführung im Sinne Paragraph 26 BGB obliegt dem 1. und 2.
  2. Der Geschäftsführer hat den Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB zu unterstützen.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Der erweiterte Vorstand muß mindestens in Abständen von 2 Monaten

 

  1. Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Paragraph 6 und zwei Beisitzenden. Die Beisitzenden werden jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Als Beisitzer kann Der gewählt werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied des Vereins sind. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte über das vergangene Jahr,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die den Kassenabschluß des kommenden Jahres prüfen und bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht vorlegen,
  5.  

Die Mitgliederversammlung wählt alle nach Paragraph 6 und 7 genannten Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder nach Paragraph 6 werden für die Zeitdauer von 3 Jahren gewählt. Die Beisitzer nach Paragraph 7 werden jährlich gewählt. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.

Außerdem muß sie auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom

  1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist jedoch die 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn satzungsgemäß dazu geladen wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterzeichnet.

  1. Rücktritt

Tritt der Vereinsvorsitzende zurück, so hat der 2. Vorsitzende binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Ersatzwahl einzuberufen.

  1. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3.  
  1. Ehrenmitgliedschaft

Der Erweiterte Vorstand kann Personen auszeichnen, die sich in besonderer Weise um die Ziele der Modellfluggruppe „Kranich“ 70 e.V. Simmerath verdient gemacht haben.

  • Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange noch sieben stimmberechtigte Mitglieder ihre Mitgliedschaft aufrecht erhalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Simmerath, zwecks Verwendung für die Jugendpflege.

  1. Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde aufgestellt und in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Dezember 1975 als rechtskräftig erklärt.

Simmerath, den 27. 12. 75 Der Vorstand

 

 

 

Anmerkung: in der vorliegenden Satzung der Modellfluggruppe „Kranich“ 70 e.V. Simmerath wurden die Änderungen vom Juni 1984 und Januar 1993 bereits eingearbeitet.